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Reisebedingungen

Reisebedingungen des CVJM Schweinfurt


Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem jeweils im Rahmen der Ausschreibung, der vorvertraglichen Informationen sowie der Reisbestätigung textlich ausdrücklich bezeichneten CVJM-Rechtsträgers nachfolgend gemeinsam als „CVJM“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsge-setz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!


1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.1 Für alle Buchungswege gilt:

  1. Grundlage des Angebots von CVJM und der Buchung des Kunden sind die Be-schreibung des Pauschalangebots und die ergänzenden Informationen in der Bu-chungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
  2. Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, die er namentlich benennt, wenn er die Buchung vornimmt, wie für seine eige-nen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und ge-sonderte Erklärung übernommen hat.
  3. Bei der Buchung von Paaren, Familien- und Kleingruppen ohne Angabe der Namen der Mitreisenden durch eine anmeldende Person sowie bei der Bu-chung von geschlossenen Gruppen durch einen Gruppenanmelder im Sinne der nachstehenden Ziffer 15.1 ist ausschließlich die anmeldende Person bzw. die buchende Institution und der zugehörige Gruppenanmelder, nicht der einzelne Teil-nehmer, Vertragspartner und Zahlungspflichtiger gegenüber CVJM. Soweit diese Bedingungen nachstehend Bezug nehmen auf den Begriff „Kunde“ als Vertrags-partner von CVJM, umfasst dies die anmeldende Person bzw. die buchende Institu-tion und auch den Gruppenauftraggeber. Die Teilnehmer als mitgebuchte Teilneh-mer bzw. als Mitglieder der Gruppe hingegen, haben lediglich die Stellung eines Be-günstigten nach den Grundsätzen eines Vertrages zugunsten Dritter mit der Maß-gabe, dass die Teilnehmer nicht berechtigt sind, die Erbringung der vertraglichen Leistungen, insbesondere die Reise- und Unterkunftsleistungen an sich selbst ohne Zustimmung bzw. Mitwirkung des Gruppenauftraggebers zu fordern und/oder die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Gruppenauftraggeber abzuändern.
  4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von CVJM vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von CVJM vor, an das er für die Dauer von 5 Werktagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zu-stande, soweit CVJM bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist CVJM die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzah-lung erklärt.
  5. Die von CVJM gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Ei-genschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich ver-einbart ist.

1.2 Buchungsanfragen mittels Reiseanmeldungsformular im Katalog/Prospekt:

  1. Die Buchung (Reiseanmeldung) erfolgt hier schriftlich, auf dem im Katalog vor-gesehenen Formular. Mit der Anmeldung bietet der Kunde CVJM den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, dieser Reisebe-dingungen und aller ergänzenden Informationen für die betreffende Reise in der Bu-chungsgrundlage (Prospekt, Katalog, Angebot) - soweit diese dem Kunden vorlie-gen – verbindlich an.
  2. Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Zusendung des Formulars begrün-det keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. CVJM ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
  3. Der Reisevertrag kommt durch die Buchungsbestätigung von CVJM an die/den Kunden gem. Ziffer 1.6 zustande.

1.3 Für sonstige schriftliche, per E-Mail oder per Telefax übermittelte Buchungs-anfragen des Kunden gilt:

  1. CVJM übermittelt dem Kunden auf Grundlage seines Buchungswunsches ein Reiseanmeldungsformular zusammen mit diesen Reisebedingungen und dem Formblatt zur Unterrichtung von Reisenden gem. Art. 250 EGBGB. Buchungen des Kunden erfolgen sodann mit dem Vertragsformular (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Formulars als Anhang). Mit der Buchung bie-tet der Kunde CVJM den Abschluss des Reiseleistungsvertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde gebunden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziffer 1.2 b) und c) in entsprechender Weise.

1.4 Für telefonische Buchungsanfragen des Kunden gilt:
CVJM nimmt telefonisch nur den unverbindlichen Buchungswunsch des Kunden entgegen und reserviert für ihn die entsprechenden Reiseleistungen. Im Übrigen richtet sich der Vertragsschlussprozess nach den Regelungen vorstehender Ziffer1.3.

1.5 Für mündliche Präsenzbuchungsanfragen des Kunden gilt:
Auf Grundlage seines Buchungswunsches erhält der Kunde ein Vertragsformular zusammen mit diesen Reisebedingungen und dem Formblatt zur Unterrichtung von Reisenden gem. Art. 250 EGBGB. Unterzeichnet der Kunde das Vertragsformular rechtsverbindlich, so kommt der Vertrag durch die Buchungsbestätigung von CVJM nach Ziffer 2.3 b) zustande, die dem Kunden in Papierform ausgehändigt wird.

1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) Zustande. Die Reisevertragsbestätigung wird dem Kunden durch CVJM über-sandt bzw. ausgehändigt. CVJM wird dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben-entsprechende Reisevertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (wel-cher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisevertragsbestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Par-teien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.7 Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Tele-medien) gilt für den Vertragsabschluss:

  1. Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von CVJM erläutert.
  2. Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrek-turmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
  3. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
  4. Soweit der Vertragstext von CVJM im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Ver-tragstextes unterrichtet.
  5. Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde CVJM den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die-ses Vertragsangebot ist der Kunde sieben Tage ab Absendung der elektroni-schen Erklärung gebunden.
  6. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
  7. Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. CVJM ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
  8. Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von CVJM in der in Ziffer 1.5 beschriebenen Form beim Kunden zu Stande.
  9. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende un-mittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestä-tigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmittei-lung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Mög-lichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speiche-rung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. CVJM wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

1.8 CVJM weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern le-diglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rück-trittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlun-gen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.


2. Bezahlung

2.1 CVJM und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendi-gung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kunden-geldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Na-men und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und her-vorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aus-händigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reise-preises zur Zahlung fällig Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, so-fern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl CVJM zur ordnungsgemäßen Erbrin-gung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen In-formationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrech-nungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist CVJM berechtigt, nach Mahnung mit Fristset-zung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.


3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem ver-einbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von CVJM nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind CVJM vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 CVJM ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgeho-bener Weise zu informieren.

3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Rei-seleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von CVJM gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von CVJM gesetzten Frist aus-drücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Ände-rung als angenommen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte CVJM für die Durchführung der geän-derten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Be-schaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbe-trag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.


4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1 Der CVJM behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte

  1. Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kos-ten für Treibstoff oder andere Energieträger,
  2. Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
  3. Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
    unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.2 Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern CVJM den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unter-richtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.3 Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

  1. Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann CVJM den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
    - Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann CVJM vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
    - Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von CVJM anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Ener-gieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebenden Erhöhungsbetrag kann CVJM vom Kunden verlangen.
  2. Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reise-preis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
  3. Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für CVJM verteuert hat

4.4 CVJM ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) ge-nannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reise-beginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für CVJM führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehr-betrag von CVJM zu erstatten. CVJM darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbe-trag die CVJM tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. CVJM hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Ver-waltungsausgaben entstanden sind.

4.5 Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

4.6 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von CVJM gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von CVJM gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.


5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurück-treten. Der Rücktritt ist gegenüber CVJM unter der nachfolgend angegebenen An-schrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert CVJM den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann CVJM eine angemes-sene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist. CVJM kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in des-sen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Be-stimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außer-gewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterlie-gen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zu-mutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3 CVJM hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwar-teten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel auf Basis des Reisepreises berechnet:

  1. Eigenanreise
    Bis 45 Tage vor Reiseantritt                    15 % (max. 21,- €)
    vom 44.-35 Tag vor Reiseantritt            50 %
    ab dem 34. Tag vor Reiseantritt            80 %
  2. Flugreisen
    Bis 30 Tage vor Reiseantritt                    25 %
    vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt          30 %
    vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt          40 %
    vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt             60 %
    ab dem 6. Tag vor Reiseantritt              75 %
    am Anreisetag und bei Nichtantritt    90 %
  3. Bus- und Bahnreisen
    Bis 95 Tage vor Reiseantritt                    3 %
    vom 94.-45. Tag vor Reiseantritt          6 %
    vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt          30 %
    vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt          50 %
    vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt             75 %
    ab 6 Tage vor Reiseantritt                       90 %
  4. Schiffsreisen
    Bis 91 Tage vor Reiseantritt                   4 % (mind. 60,-- €)
    vom 90.-50. Tag vor Reiseantritt         10 %
    vom 49.-30. Tag vor Reiseantritt         20 %
    vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt         30 %
    vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt         50 %
    ab 14 Tage vor Reiseantritt                    80 %

5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, CVJM nachzuweisen, dass CVJM überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von CVJM geforderte Entschädigungspauschale.

5.5 Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und ver-einbart, soweit CVJM nachweist, dass CVJM wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist CVJM verpflichtet, die geforderte Ent-schädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs-einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

5.6 Ist CVJM infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflich-tet, bleibt §651h Abs. 5 BGB unberührt.

5.7 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von CVJM durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall recht-zeitig, wenn Sie CVJM 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.8 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versiche-rung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.


6. Umbuchungen

6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) be-steht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil CVJM keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EG-BGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann CVJM bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25 pro betroffenen Reisenden.

6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, kön-nen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pau-schalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmel-dung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur ge-ringfügige Kosten verursachen.


7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbrin-gung CVJM bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. CVJM wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträ-ger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leis-tungen handelt.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

Der CVJM kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe fol-gender Regelungen zurücktreten:

  1. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rück-trittserklärung von CVJM beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Un-terrichtung angegeben sein.
  2. CVJM hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reise-bestätigung anzugeben
  3. CVJM ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteil-nehmerzahl nicht durchgeführt wird.
  4. Ein Rücktritt von CVJM später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 6.6. gilt entsprechend.

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

9.1 Der CVJM kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von CVJM nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von CVJM beruht.

9.2 Kündigt CVJM, so behält CVJM den Anspruch auf den Reisepreis; der CVJM muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile an-rechnen lassen, die CVJM aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in An-spruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.


10. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden Reiseunterlagen
10.1 Der Kunde hat CVJM oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flug-schein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von CVJM mitgeteilten Frist erhält.

10.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

  1. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
  2. Soweit CVJM infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
  3. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von CVJM vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von CVJM vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an CVJM unter der mitgeteilten Kontaktstelle von CVJM zur Kenntnis zu bringen; über die Er-reichbarkeit des Vertreters von CVJM bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
  4. Der Vertreter von CVJM ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er CVJM zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von CVJM verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

  1. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und CVJM können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
  2. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisege-päck unverzüglich CVJM, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Rei-severmittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schaden-anzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fris-ten zu erstatten.


11. Beschränkung der Haftung

11.1 Die vertragliche Haftung von CVJM für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft her-beigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

11.2 CVJM haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung aus-drücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspart-ners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Rei-senden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von CVJM sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

11.3 CVJM haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von CVJM ur-sächlich geworden ist.


12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegen-über CVJM geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reise-vermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in §651h Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.


13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

13.1 CVJM informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luft-fahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der aus-führenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

13.2 Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht
fest, so ist CVJM verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesell-schaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald CVJM weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird CVJM den Kunden informieren.

13.3 Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Flugge-sellschaft, wird CVJM den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemesse-nen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaf-ten, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von CVJM oder direkt über https://ec.europa.eu/trans-port/modes/air/safety/air-ban/search_en abrufbar und in den Geschäftsräumen von CVJM einzusehen.


14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1 CVJM wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerforder-nisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes ein-schließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendi-gen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn CVJM nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3 Der CVJM haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde CVJM mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass CVJM eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.


15. Zusatzbedingungen bei Reisen geschlossener Gruppen

15.1 Die nachstehenden Regelungen dieser Ziffer 15 gelten, ergänzend zu diesen Reisebedingungen von CVJM, für Reise- und Unterkunftsleistungen gegenüber geschlossenen Gruppen.

15.2 Geschlossene Gruppen im Sinne dieser Bestimmungen sind:

  1. Eine Personenmehrheit, bei der der Vertrag über Unterkunfts- oder Reiseleistun-gen mit einer Institution, einem Verein, einer Firma oder einem sonstigen rechtsfä-higen Träger erfolgt. Dieser wird nachfolgend als Gruppenauftraggeber bezeichnet und „GA“ abgekürzt.
  2. Jede Personenmehrheit, unabhängig von deren Personenzahl, Rechtsfähigkeit oder Status, für deren Buchung die Anwendung dieser Zusatzbedingungen aus-drücklich vereinbart wurde. In diesem Fall ist Gruppenauftraggeber („GA“) ebenfalls die für die Gruppe handelnde Person.

15.3 Gruppenverantwortliche(r) – nachfolgend „GV“ abgekürzt - sind der oder die vom Gruppenauftraggeber eingesetzte Person(en), welche im Auftrag des GA die Vertragsverhandlungen und/oder die Buchungsabwicklung mit dem CVJM vorneh-men und/oder die Gruppe im Auftrag des GA als verantwortliche Leitungsperson begleiten.

15.4 CVJM und der jeweilige Gruppenauftraggeber können in Bezug auf eine sol-che Gruppenreise vereinbaren, dass dem Gruppenauftraggeber das Recht einge-räumt wird, nach Auftragserteilung bis drei Monate vor Reisebeginn kostenfrei von der Gruppenreise zurückzutreten. Ggf. wird in der Reiseausschreibung und der Bu-chungsbestätigung auf dieses kostenfreie Rücktrittsrecht deutlich hingewiesen. Macht der Gruppenauftraggeber gegenüber CVJM von diesem kostenlosen Rück-trittsrecht Gebrauch, werden etwa bereits an CVJM geleistete Anzahlungen unver-züglich erstattet. Ziffer 5.6 gilt entsprechend.

15.5 Der CVJM haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von CVJM – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenver-antwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von CVJM angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen organi-sierte An- und Abreisen zu und von dem mit CVJM vertraglich vereinbarten Abreise- und Rückreiseort, nicht im Leistungsumfang von CVJM enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort (Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.) sowie vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte und von CVJM vertraglich nicht geschuldete Reiseleiter.

15.6 CVJM haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftrag-gebers, bzw. Gruppenverantwortlichen oder des vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen eingesetzten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen, welche nicht mit CVJM abgestimmt sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden.

15.7 Der Kunde hat die ihm obliegende Mängelanzeige beim Auftreten von Leis-tungsstörungen nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Ziffer 10.2 lit. c) vorzunehmen.

15.8 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauftraggeber bzw. Grup-penverantwortliche oder ein von diesen eingesetzter Reiseleiter nicht berechtigt o-der bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenreiseteilnehmer entgegenzuneh-men. Sie sind auch nicht berechtigt vor, während oder nach der Reise für CVJM Beanstandungen des Kunden oder Zahlungsansprüche namens CVJM anzuerkennen.


16. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbeson-dere dem Corona-Virus)

16.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

16.2 Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reise-leistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssympto-men die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.


17. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandvereinbarung

17.1 Der CVJM weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung da-rauf hin, dass CVJM nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingun-gen für CVJM verpflichtend würde, informiert CVJM die Verbraucher hierüber in ge-eigneter Form. CVJM weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsver-kehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
17.2 Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und CVJM die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können CVJM ausschließlich an deren Sitz verklagen.

17.3 Für Klagen von CVJM gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalrei-severtrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von CVJM vereinbart.

 


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Verantwortlicher Reiseveranstalter ist der jeweils im Rahmen der Ausschrei-bung, der vorvertraglichen Informationen sowie der Reisebestätigung textlich ausdrücklich bezeichnete CVJM-Rechtsträger: CVJM Schweinfurt e.V., Luitpoldstraße 1, 97421 Schweinfurt